Die Satzung der Arge Briefpostautomation e.V. (Arge bpa) im BDPh

 

 

§ 1 Name und Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
Der 1967 gegründete Verein führt den Namen
"Bundesarbeitsgemeinschaft Briefpostautomation e.V.".
Sein Sitz ist Limburg an der Lahn.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Limburg an der Lahn eingetragen und führt
den Zusatz "e.V." für "eingetragener Verein".
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
Der Verein erstrebt die Erforschung der Entwicklung der Postautomation - mit Schwerpunkt Briefpostautomation - aller Postverwaltungen und aller damit zusammenhängenden Randgebiete unter philatelistischen und technischen Gesichtspunkten. Die Forschungsergebnisse werden in Rundbriefen und -Handbüchern veröffentlicht.
Der Verein strebt den Zusammenschluss aller Personen (Phi!atelisten/-innen und Nichtphilatelisten/-innen) an, die an der Erforschung der Maßnahmen zur Postautomation aller Postverwaltungen interessiert sind.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.
Der Verein ist politisch und konfessionell und rassisch ungebunden.

§ 3 Erwerb und Vertust der Mitgliedschaft
1. Mitglieder:

Mitglieder können werden:
a) ordentliche Mitglieder
aa) alle Philatelisten/-innen (Mitgliedschaft im Bund Deutscher Philatelisten vorausgesetzt; im Ausland einer der diesem gleichgestellten Organisationen).
bb) alle philatelistischen Vereine (Mitgliedschaft im Bund Deutscher Philatelisten
vorausgesetzt; im Ausland einer der diesem gleichgestellten Organisationen).
b) fördernde Mitglieder:
sonstige natürliche und juristische Personen.

Die Aufnahme muss schriftlich beantragt werden, für Jugendliche muss dazu das Einverständnis der Erziehungsberechtigten vorliegen.

2. Kündigung der Mitgliedschaft
Die Kündigung muss dem Vorsitzenden bis spätestens 30. September eines Kalenderjahres zugegangen sein, um für das kommende Kalenderjahr Wirkung zu entfalten. Bei späterem Eingang wirkt die Kündigung automatisch für das übernächste Kalenderjahr.
Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

3. Ausschluss eines Mitgliedes
Der Vorstand kann über den Ausschluss eines Mitgliedes bei Verstößen gegen die Belange des
Vereins, insbesondere bei Nichtzahlung des Beitrags, entscheiden. Der Ausschluss wegen
Zahlungsverzugs erfolgt nur nach vorheriger vergeblicher Mahnung des Mitglieds durch
den Verein.
In der Mitgliederversammlung können die Mitglieder den Beschluss über den Ausschluss mit
einfacher Mehrheit aufheben.
Nach dem Ausschluss findet eine Erstattung von bereits gezahlten Mitgliedsbeiträgen nicht
statt ,
4. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Tod.

§ 4 Ehrenmitglieder
Personen, die sich um die Arbeitsgemeinschaft oder um die Philatelie im Allgemeinen besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Der Mitgliedbeitrag wird bis spätestens 30. Juni des Vorjahres für das kommende Kalenderjahr von der Mitgliederversammlung (einfache Mehrheit) festgelegt und ist bis zum 31. März des Folgejahres zu entrichten.
Fördernde Mitglieder erhalten Einladungen zu den Mitgliederversammlungen und bekommen die Rundbriefe zugeschickt. Sie haben weiter das Recht in den Versammlungen Anträge zu stellen. Sie haben kein Stimmrecht und können keine Ämter bekleiden.
Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder.
Pragraph 34 BGB bleibt unberührt.
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Der geschäftsführende Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand
Die Geschäfte des Vereins werden vom geschäftsführenden Vorstand erledigt

a) Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
1. dem Vorsitzenden (Leiter der Arbeitsgemeinschaft)
2. dem Stellvertreter des Vorsitzenden
3. dem Schatzmeister.

b) Dem erweiterten Vorstand gehören an:
4. der Schriftführer
5. der Rundsendeleiter
6. der Leiter der zentralen Dokumentationsstelle

Der Vorstand wird von den ordentlichen Migliedern durch Briefwahl gewählt Bei Ausscheiden eines Vorstandmitsgliedes rückt der bei der Wahl Nächstplazierte nach. Gab es keinen weiteren Bewerber, übernehmen die restlichen Vorstandsmitglieder die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes bis zur nächsten Wahl.
Die Wahl des geschäftsführenden Vorstands und des erweiterten Vorstands erfolgt für 4 Jahre, Wiederwahl ist möglich, Ämtervereinigung ist ausgeschlossen.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
Der Vorstand ist mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorstandsvorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

§8 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet in der ersten Hälfte eines Geschäftsjahres statt. Die Mitglieder werden hierzu unter Bekanntgabe einer Tagesordnung vom geschäftsführenden Vorstand schriftlich eingeladen. Die Einladung mu& mindestens 1 Monat vor der Mitgliederversammlung erfolgen.
Jedes Mitglied kann bis spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich Anträge einreichen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter.
Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über :
1. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
2. Abberufung von Vorstandsmitgliedern
3. die Wahl der Kassenprüfer
4. die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes sowie die Entlastung des Vorstands auf Vorschlag der Kassenprüfer
5. die Änderung der Satzung
6 der Ausschluss von Mitgliedern
7. die Auflösung des Vereins.

§9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom geschäftsführenden Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§10 Kassenprüfer
Die Prüfung der vom Schatzmeister geführten Bücher findet jährlich von zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer statt, die nicht dem Vorstand oder dem erweiterten Vorstand angehören dürfen. Diese erstatten der Mitgliederversammlung ihren Prüfbericht und beantragen, wenn die Kassenverhältnisse in Ordnung sind, Entlastung des Vorstands.
Der Prüfbericht muß schriftlich zur Mitgliederversammlung vorliegen und von beiden Kassenprüfern unterschrieben sein.
Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt für zwei Jahre.

§ 11 Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Erscheinen zu dieser Mitgliederversammlung nicht mindestens fünfzig Prozent der ordentlichen Mitglieder, so ist frühestens einen Monat später eine weitere Mitgliederversammlung abzuhalten, die unbeschadet der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
2. Die Auflösung kann nur mit zwei Drittel Mehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.
3. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
4. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stiftung für Philatelie und Postgeschichte in Frankfurt am Main.

§ 13 Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz des Vereins .

§ 14 Die Satzung tritt nach Eintrag in das Vereinsregister des Amtsgerichts Limburg a. d. Lahn am 10. Januar 2000 in Kraft und ersetzt die Satzung vom 15. September 1974.